ErwGr. 38

CSRD · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen

Kein bestehender Standard und kein bestehendes Rahmenwerk entspricht den Bedürfnissen der Union im Hinblick auf eine Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die nach der Richtlinie 2013/34/EU erforderlichen Informationen müssen Informationen, die für beide Wesentlichkeitsaspekte relevant sind, umfassen, sämtliche Nachhaltigkeitsaspekte abdecken und gegebenenfalls mit anderen nach dem Unionsrecht bestehenden Verpflichtungen zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen, einschließlich der in den Verordnungen (EU) 2019/2088 und (EU) 2020/852 vorgesehenen Verpflichtungen, in Einklang gebracht werden. Darüber hinaus sollten solche verbindlichen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der Union den Zielsetzungen des Grünen Deals sowie dem Ziel der Union, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, und den Zwischenzielen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 gerecht werden. Der Kommission muss daher die Befugnis übertragen werden, Standards der Union für die Nachhaltigkeitsberichterstattung anzunehmen, damit diese rasch verabschiedet werden können und sichergestellt ist, dass der Inhalt dieser Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung den Bedürfnissen der Union entspricht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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