ErwGr. 40

CSRD · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen

Im Sinne der Förderung der demokratischen Überwachung, Kontrolle und Transparenz sollte die Kommission mindestens einmal jährlich das Europäische Parlament sowie die Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für nachhaltiges Finanzwesen und den Regelungsausschuss für Rechnungslegung gemeinsam zum Arbeitsprogramm der EFRAG im Hinblick auf die Entwicklung von Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung konsultieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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