ErwGr. 43

CSRD · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen

Die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollten verhältnismäßig sein und den Unternehmen, die sie anwenden müssen, keinen unnötigen Verwaltungsaufwand auferlegen. Damit Unternehmen, die bereits Nachhaltigkeitsinformationen bereitstellen, so geringe Störungen wie möglich entstehen, sollten die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gegebenenfalls bereits bestehende Standards und Rahmenwerke für nachhaltigkeitsbezogene Berichterstattung und Rechnungslegung berücksichtigen. Zu solchen bestehenden Standards und Rahmenwerken gehören die Global Reporting Initiative, das Sustainability Accounting Standards Board, der International Integrated Reporting Council, das International Accounting Standards Board, die Taskforce „Klimabezogene Finanzinformationen“, das Carbon Disclosure Standards Board und CDP, früher bekannt als Carbon Disclosure Project.
Die Standards der Union sollten sämtlichen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung Rechnung tragen, die unter der Schirmherrschaft der International Financial Reporting Standards Foundation entwickelt wurden. Zur Vermeidung einer unnötigen regulatorischen Fragmentierung, die negative Folgen für weltweit tätige Unternehmen haben könnte, sollten die Standards der Union für die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf globaler Ebene zur Konvergenz der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung beitragen, indem die Arbeit des International Sustainability Standards Board (ISSB) unterstützt wird. Anhand Standards der Union für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollte das Risiko inkohärenter Berichterstattungsanforderungen für weltweit tätige Unternehmen verringert werden, indem der Inhalt der vom ISSB zu entwickelnden globalen Basisstandards einbezogen wird, soweit der Inhalt dieser Basisstandards mit dem Rechtsrahmen der Union und den Zielen des Grünen Deals im Einklang steht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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