ErwGr. 46

CSRD · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen

Es sollte sichergestellt werden, dass die Informationen, über die Unternehmen gemäß den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung Bericht erstatten, den Bedürfnissen der Nutzer entsprechen und den Bericht erstattenden Unternehmen sowie den als Teil der Wertschöpfungskette dieser Unternehmen indirekt Betroffenen keine unverhältnismäßig hohe Last in Bezug auf Aufwand und Kosten auferlegen. In den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollte daher festgelegt werden, welche Informationen die Unternehmen zu den wichtigen Umweltfaktoren offenlegen müssen, einschließlich Angaben zu ihren Auswirkungen auf Klima, Luft, Boden, Wasser und biologische Vielfalt und damit verbundenen Abhängigkeiten. Die Verordnung (EU) 2020/852 enthält eine Klassifizierung der Umweltziele der Union.
Aus Gründen der Kohärenz empfiehlt es sich, bei der Ermittlung der Umweltfaktoren, auf die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung Bezug nehmen sollten, eine ähnliche Klassifizierung zu verwenden. In den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollten alle geografischen und sonstigen kontextbezogenen Informationen berücksichtigt und präzisiert werden, die Unternehmen offenlegen sollten, um ein besseres Verständnis der wichtigsten nachhaltigkeitsrelevanten Auswirkungen ihrer Tätigkeiten und der größten Risiken, denen sie im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten ausgesetzt sind, zu vermitteln. Bei der Präzisierung der Informationen über die Umweltfaktoren, die Unternehmen offenlegen müssen, sollte für Kohärenz mit den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2020/852 sowie den Berichterstattungsanforderungen gemäß Artikel 8 der genannten Verordnung und den gemäß der genannten Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten gesorgt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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