CSRD · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen
Klimabezogene Informationen sind bei den Nutzern insbesondere im Hinblick auf physische Risiken und Übergangsrisiken und die Widerstandsfähigkeit der Unternehmen in verschiedenen Klimaszenarien sowie ihre entsprechenden Pläne zur Anpassung sowie auf das Ziel der Union, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, sowie ihre entsprechenden Pläne zur Anpassung gefragt. Ferner interessieren diese Nutzer sich für Angaben zu Menge und Umfang der dem Unternehmen zugeordneten Emissionen und des erreichten Abbaus von Treibhausgasen, einschließlich des Umfangs, in dem das Unternehmen Kompensationen nutzt, und der Quelle, aus der diese stammen. Um eine klimaneutrale Wirtschaft zu erreichen, müssen Standards für die Anrechnung und Kompensation von Treibhausgasemissionen aufeinander abgestimmt werden. Doppelzählungen und Überbewertungen bergen Risiken für das Erreichen klimabezogener Ziele, weshalb die Nutzer zuverlässige Informationen über Kompensationen benötigen, bei denen Bedenken hinsichtlich möglicher Doppelzählungen und Überbewertungen Rechnung getragen wird. Bei diesen Nutzern sind auch die Bemühungen der Unternehmen um deutlich reduzierte absolute Treibhausgasemissionen im Rahmen ihrer Strategien für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel, einschließlich Scope-1- und Scope-2-Emissionen und gegebenenfalls Scope-3-Emissionen gefragt.
In Bezug auf Scope-3-Emissionen besteht eine Priorität in Bezug auf die Nutzer darin, dass diese Informationen darüber erhalten, welche Kategorien von Scope 3 im Falle des Unternehmens von Bedeutung sind, sowie über die Emissionen in jeder dieser Kategorien von Scope 3. Daher sollte in den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festgelegt werden, über welche Informationen die Unternehmen in Bezug auf solche Aspekte Bericht erstatten sollten.
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