In den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollte festgelegt werden, welche Informationen Unternehmen zu sozialen Faktoren, einschließlich Arbeitsbedingungen, Beteiligung der Sozialpartner, Tarifverhandlungen, Gleichstellung, Nichtdiskriminierung, Vielfalt und Inklusion sowie Menschenrechten, offenlegen sollten. Diese Informationen sollten die Auswirkungen des Unternehmens auf Menschen, einschließlich der Arbeitnehmer, und die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit abdecken. Die Informationen, die Unternehmen über Menschenrechte offenlegen, sollten gegebenenfalls auch Angaben über Zwangsarbeit und Kinderarbeit in ihren Wertschöpfungsketten umfassen. Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung in Bezug auf Zwangsarbeit sollten die Behörden nicht von ihrer Verantwortung befreien, mit handelspolitischen und diplomatischen Mitteln gegen die Einfuhr von Waren vorzugehen, die infolge von Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Zwangsarbeit, hergestellt wurden. Unternehmen sollte es ferner möglich sein, über mögliche Risiken und Tendenzen in Bezug auf Beschäftigung und Einkommen Bericht zu erstatten.
In Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die sich mit sozialen Faktoren befassen, sollte präzisiert werden, welche Informationen Unternehmen im Hinblick auf für sie relevante Grundsätze der europäischen Säule sozialer Rechte offenlegen sollten, einschließlich Angaben zur Chancengleichheit für alle und zu den Arbeitsbedingungen. In dem von der Kommission am 4. März 2021 angenommenen Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte werden strengere Anforderungen bezüglich der Berichterstattung der Unternehmen über soziale Fragen gefordert. In den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollte auch festgelegt werden, welche Informationen Unternehmen in Bezug auf die Menschenrechte, Grundfreiheiten, demokratischen Grundsätze und Normen offenlegen sollten, die in der Internationalen Charta der Menschenrechte und anderen grundlegenden Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, einschließlich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker, des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, den grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Europäischen Sozialcharta und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind. Die Berichterstattung über Sozialfaktoren sowie über Umwelt- und Governance-Faktoren sollte in einem angemessenen Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Zielen dieser Änderungsrichtlinie stehen. In Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die die Gleichstellung der Geschlechter und gleichen Lohn bei gleichwertiger Arbeit betreffen, sollte unter anderem festgelegt werden, über welche Informationen bezüglich des geschlechtsspezifischen Lohngefälles Bericht erstattet werden sollte, wobei anderem einschlägigen Unionsrecht Rechnung getragen werden sollte. In Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die die Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen betreffen, sollte unter anderem festgelegt werden, über welche Informationen bezüglich der vom Unternehmen ergriffenen Barrierefreiheitsmaßnahmen Bericht erstattet werden sollte.
In Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die die Bereiche Ausbildung und Kompetenzentwicklung betreffen, sollte unter anderem festgelegt werden, über welche Informationen bezüglich des Anteils und der Aufschlüsselung der an der Ausbildung teilnehmenden Arbeitnehmer Bericht erstattet werden sollte. In Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die Tarifverhandlungen betreffen, sollte unter anderem festgelegt werden, welche Informationen über die Existenz von Betriebsräten sowie über das Bestehen von Tarifverträgen und den Anteil der Arbeitnehmer, für die solche Vereinbarungen gelten, offengelegt werden sollten. In Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die die Arbeitnehmerbeteiligung betreffen, sollte unter anderem festgelegt werden, welche Informationen über die Beteiligung von Arbeitnehmern an Verwaltungs- und Aufsichtsorganen offengelegt werden sollten. In Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die das Thema Vielfalt betreffen, sollte unter anderem festgelegt werden, über welche Informationen über die Geschlechtervielfalt auf der obersten Führungsebene und die Zahl der Mitglieder des unterrepräsentierten Geschlechts in ihren Leitungsorganen Bericht erstattet werden sollte.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024
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