DAC6 · zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen
Da das oberste Ziel dieser Richtlinie im Hinblick auf die Meldung potenziell aggressiver grenzüberschreitender Steuerplanungsgestaltungen darin bestehen sollte, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen, ist es wichtig, auf Unionsebene nur das zu regeln, was erforderlich ist, um die angestrebten Ziele zu erreichen. Daher sollte jede gemeinsame Melderegelung auf grenzüberschreitende Sachverhalte beschränkt werden, d. h. Sachverhalte, an denen entweder mehr als ein Mitgliedstaat oder ein Mitgliedstaat und ein Drittland beteiligt sind. Bei solchen Sachverhalten kann es aufgrund der potenziellen Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts gerechtfertigt sein, gemeinsame Regelungen zu erlassen, anstatt die Angelegenheit auf nationaler Ebene zu regeln. Die Mitgliedstaaten könnten weitere nationale Meldevorschriften vergleichbarer Art erlassen, aber alle Informationen, die zusätzlich zu den gemäß dieser Richtlinie meldepflichtigen Informationen erhoben werden, sollten den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten nicht automatisch mitgeteilt werden. Diese Informationen könnten auf Anfrage oder spontan im Einklang mit den geltenden Vorschriften ausgetauscht werden.
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