ErwGr. 13

DAC6 · zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen

Um die Kosten und den Verwaltungsaufwand sowohl für die Steuerverwaltungen als auch für die Intermediäre so gering wie möglich zu halten und die Wirksamkeit dieser Richtlinie bei der Abschreckung aggressiver Steuerplanungspraktiken zu gewährleisten, sollte der Umfang des automatischen Informationsaustauschs in Verbindung mit meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltungen innerhalb der Union mit den internationalen Entwicklungen im Einklang stehen. Es sollte ein besonderes Kennzeichen eingeführt werden, um gegen Gestaltungen vorzugehen, die darauf abstellen, die Meldepflichten, die den automatischen Austausch von Informationen bewirken, zu umgehen. Für die Zwecke dieses Kennzeichens sollten Abkommen über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten auf der Grundlage des gemeinsamen Meldestandards als gleichwertig zu den Meldepflichten gemäß Artikel 8 Absatz 3a der Richtlinie 2014/107/EU sowie deren Anhang I gelten. Bei der Umsetzung der Teile dieser Richtlinie, die Gestaltungen zur Umgehung des gemeinsamen Meldestandards und Gestaltungen mit juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen oder sonstigen ähnlichen Strukturen betreffen, könnten die Mitgliedstaaten die Arbeit der OECD zur Illustration oder Interpretation heranziehen, insbesondere ihre Mustervorschriften für verbindliche Offenlegungsregelungen für die Bekämpfung von Gestaltungen zur Umgehung des gemeinsamen Meldestandards und von undurchsichtigen Offshore-Strukturen sowie den dazugehörigen Kommentar, um eine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sofern diese Texte an die Bestimmungen des Unionsrechts angeglichen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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