(1)Die Zulassung zur Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, setzt eine zehnjährige allgemeine Schulausbildung voraus, deren erfolgreicher Abschluss durch ein von den zuständigen Behörden oder Stellen eines Mitgliedstaats ausgestelltes Diplom oder Prüfungszeugnis oder durch einen sonstigen Befähigungsnachweis oder durch ein Zeugnis über eine bestandene Aufnahmeprüfung von gleichwertigem Niveau für die Schulen für Krankenpflege bescheinigt wird.
(2)Die Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, erfolgt als Vollzeitausbildung und umfasst mindestens das in Anhang V Nummer 5.2.1. aufgeführte Programm.
Die Fächerverzeichnisse in Anhang V Nummer 5.2.1. können zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden.
Diese Aktualisierung darf für keinen der Mitgliedstaaten eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern.
(3)Die Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger für allgemeine Pflege umfasst mindestens drei Jahre oder 4 600 Stunden theoretischen Unterricht und klinisch-praktische Unterweisung; die Dauer der theoretischen Ausbildung muss mindestens ein Drittel und die der klinisch-praktischen Unterweisung mindestens die Hälfte der Mindestausbildungsdauer betragen.
Ist ein Teil der Ausbildung im Rahmen anderer Ausbildungsgänge von mindestens gleichwertigem Niveau erworben worden, so können die Mitgliedstaaten den betreffenden Personen für Teilbereiche Befreiungen gewähren.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die mit der Ausbildung der Krankenschwestern und Krankenpfleger betrauten Einrichtungen die Verantwortung dafür übernehmen, dass Theorie und Praxis für das gesamte Ausbildungsprogramm koordiniert werden.
(4)Der theoretische Unterricht wird definiert als der Teil der Krankenpflegeausbildung, in dem die Krankenpflegeschülerinnen und Krankenpflegeschüler die Kenntnisse, das Verständnis sowie die beruflichen Fähigkeiten erwerben, die für die Planung, Durchführung und Bewertung einer umfassenden Krankenpflege notwendig sind.
Dieser Unterricht wird in Krankenpflegeschulen oder an anderen von der Ausbildungsstätte ausgewählten Lernorten von Lehrenden für Krankenpflege oder anderen fachkundigen Personen erteilt.
(5)Die klinisch-praktische Unterweisung wird definiert als der Teil der Krankenpflegeausbildung, in dem die Krankenpflegeschülerinnen und Krankenpflegeschüler als Mitglied eines Pflegeteams und in unmittelbarem Kontakt mit Gesunden und Kranken und/oder im Gemeinwesen lernen, anhand ihrer erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten die erforderliche, umfassende Krankenpflege zu planen, durchzuführen und zu bewerten.
Die Krankenpflegeschülerinnen und Krankenpflegeschüler lernen nicht nur, als Mitglieder eines Pflegeteams tätig zu sein, sondern auch ein Pflegeteam zu leiten und die umfassende Krankenpflege einschließlich der Gesundheitserziehung für Einzelpersonen und kleine Gruppen im Rahmen der Gesundheitseinrichtungen oder im Gemeinwesen zu organisieren.
Diese Unterweisung wird in Krankenhäusern und anderen Gesundheitseinrichtungen sowie im Gemeinwesen unter der Verantwortung des Krankenpflegelehrpersonals und in Zusammenarbeit mit anderen fachkundigen Krankenpflegern bzw. mit deren Unterstützung durchgeführt.
Auch anderes fachkundiges Personal kann in diesen Unterricht mit einbezogen werden.
Die Krankenpflegeschülerinnen und Krankenpflegeschüler beteiligen sich an dem Arbeitsprozess der betreffenden Abteilungen, soweit diese Tätigkeiten zu ihrer Ausbildung beitragen und es ihnen ermöglichen, verantwortliches Handeln im Zusammenhang mit der Krankenpflege zu erlernen.
(6)Die Ausbildung der Krankenschwester/des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, gewährleistet, dass die betreffende Person die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt: a) angemessene Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die allgemeine Krankenpflege beruht, einschließlich ausreichender Kenntnisse über den Organismus, die Körperfunktionen und das Verhalten des gesunden und des kranken Menschen sowie über die Einflüsse der physischen und sozialen Umwelt auf die Gesundheit des Menschen; b) ausreichende Kenntnisse in der Berufskunde und in der Berufsethik sowie über die allgemeinen Grundsätze der Gesundheit und der Pflege; c) eine angemessene klinische Erfahrung; diese muss der Ausbildung dienen und unter der Aufsicht von qualifiziertem Pflegepersonal an Orten erworben werden, die aufgrund ihrer Ausstattung und wegen des in ausreichender Anzahl vorhandenen Personals für die Krankenpflege geeignet sind; d) die Fähigkeit, an der Ausbildung des mit der gesundheitlichen Betreuung befassten Personals mitzuwirken, und Erfahrung in der Zusammenarbeit mit diesem Personal; e) Erfahrung in der Zusammenarbeit mit anderen im Gesundheitswesen tätigen Berufsangehörigen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.02.2026
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.