(1)Die allgemeinen Vorschriften über die erworbenen Rechte sind auf Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, nur dann anwendbar, wenn sich die Tätigkeiten nach Artikel 23 auf die volle Verantwortung für die Planung, Organisation und Ausführung der Krankenpflege des Patienten erstreckt haben.
(2)Auf polnische Ausbildungsnachweise für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, finden ausschließlich die folgenden Bestimmungen über die erworbenen Rechte Anwendung. Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung gemäß Artikel 31 nicht genügen und von Polen verliehen wurden bzw. deren Ausbildung in Polen vor dem 1. Mai 2004 aufgenommen wurde, erkennen die Mitgliedstaaten die folgenden Ausbildungsnachweise für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, an, wenn ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der nachstehend angegebenen Zeiträume tatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Krankenschwester bzw. des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in Polen ausgeübt wie im Folgenden beschrieben hat: a) Ausbildungsnachweis der Krankenschwester bzw. des Krankenpflegers auf Graduiertenebene (dyplom licencjata pielęgniarstwa): in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ohne Unterbrechung, b) Ausbildungsnachweis der Krankenschwester bzw. des Krankenpflegers, mit dem der Abschluss einer an einer medizinischen Fachschule erworbenen postsekundären Ausbildung bescheinigt wird (dyplom pielęgniarki albo pielęgniarki dyplomowanej): in den sieben Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung. Die genannten Tätigkeiten müssen die volle Verantwortung für die Planung, die Organisation und die Ausführung der Krankenpflege des Patienten umfasst haben.
(3)Die Mitgliedstaaten erkennen die in Polen verliehenen Ausbildungsnachweise für Krankenschwestern und Krankenpfleger, deren Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossen wurde und den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung gemäß Artikel 31 nicht genügte, an, die durch ein „Bakkalaureat“-Diplom bescheinigt werden, das auf der Grundlage eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms erworben wurde, das nach Artikel 11 des Gesetzes vom 20. April 2004 zur Änderung des Gesetzes über den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme und zu einigen anderen Rechtsakten (Amtsblatt der Republik Polen vom 30. April 2004 Nr. 92 Pos. 885) und nach Maßgabe der Verordnung des Gesundheitsministers vom 11. Mai 2004 über die Ausbildungsbedingungen für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundarschulabschluss (Abschlussexamen — Matura) und eine abgeschlossene medizinische Schul- und Fachschulausbildung für den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Republik Polen vom 13. Mai 2004 Nr. 110 Pos. 1170), durchgeführt wurde, um zu überprüfen, ob die betreffende Person über einen Kenntnisstand und eine Fachkompetenz verfügt, die mit denen der Krankenschwestern und Krankenpfleger vergleichbar sind, die Inhaber der für Polen in Anhang V Nummer 5.2.2. genannten Ausbildungsnachweise sind.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.02.2026
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