Art. 35 – Ausbildung zum Fachzahnarzt

DIR_2005_36 · über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

(1)Die Zulassung zur fachzahnärztlichen Ausbildung setzt voraus, dass ein theoretisches und praktisches Studium im Rahmen der in Artikel 34 genannten Ausbildung abgeschlossen und als gültig anerkannt worden ist oder dass der Antragsteller im Besitz der in den Artikeln 23 und 37 genannten Dokumente ist.
(2)Die fachzahnärztliche Ausbildung umfasst ein theoretisches und praktisches Studium in einem Universitätszentrum, einem Ausbildungs- und Forschungszentrum oder gegebenenfalls in einer hierzu von den zuständigen Behörden oder Stellen zugelassenen Gesundheitseinrichtung. Fachzahnarztlehrgänge auf Vollzeitbasis dauern mindestens drei Jahre und stehen unter Aufsicht der zuständigen Behörden oder Stellen. Die Fachzahnarztanwärter müssen in der betreffenden Einrichtung persönlich zur Mitarbeit herangezogen werden und Verantwortung übernehmen. Die in Unterabsatz 2 genannte Mindestdauer der Ausbildung kann nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.
(3)Die Mitgliedstaaten machen die Ausstellung eines Ausbildungsnachweises des Fachzahnarztes vom Besitz eines der in Anhang V Nummer 5.3.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise für die zahnärztliche Grundausbildung abhängig.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.02.2026

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