Art. 32 – Ausübung der Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers für allgemeine Pflege

DIR_2005_36 · über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

Für die Zwecke dieser Richtlinie sind die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, die Tätigkeiten, die unter den in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten Berufsbezeichnungen ausgeübt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.02.2026

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