Art. 4 – Begriffsbestimmungen

DIR_2005_64 · über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates

Für diese Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.„Fahrzeug“ ist ein Kraftfahrzeug;
2.„Bauteil“ ist jedes Teil oder jede Gesamtheit von Teilen, die in ein Fahrzeug bei seiner Fertigung eingebaut wird. Darunter fallen auch Bauteile und selbständige technische Einheiten im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 70/156/EWG;
3.„Fahrzeugtyp“ ist der Fahrzeugtyp im Sinne von Anhang II B Nummern 1 und 3 der Richtlinie 70/156/EWG;
4.„Altfahrzeug“ ist ein Fahrzeug im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2000/53/EG;
5.„repräsentatives Fahrzeug“ ist die Version eines Fahrzeugtyps, die von der Genehmigungsbehörde in Abstimmung mit dem Hersteller sowie im Einklang mit den in Anhang I festgelegten Kriterien unter den Gesichtspunkten Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit als die problematischste betrachtet wird;
6.„in mehreren Stufen gefertigtes Fahrzeug“ ist ein Fahrzeug, das in einem mehrstufigen Verfahren gefertigt wird;
7.„Basisfahrzeug“ ist ein Fahrzeug im Sinne von Artikel 2 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG, das als Ausgangspunkt einer mehrstufigen Fertigung verwendet wird;
8.„mehrstufige Fertigung“ ist das Verfahren, bei dem ein Fahrzeug in mehreren Stufen durch den Einbau von Bauteilen in ein Basisfahrzeug oder durch die Veränderung dieser Bauteile gefertigt wird;
9.„Wiederverwendung“ ist die Wiederverwendung im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 2000/53/EG;
10.„Recycling“ ist das Recycling im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 Satz 1 der Richtlinie 2000/53/EG;
11.„energetische Verwertung“ ist die energetische Verwertung im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 Satz 2 der Richtlinie 2000/53/EG;
12.„Verwertung“ ist die Verwertung im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2000/53/EG;
13.„Wiederverwendbarkeit“ ist die mögliche Wiederverwendung von Bauteilen aus Altfahrzeugen;
14.„Recyclingfähigkeit“ ist das mögliche Recyceln von Bauteilen oder Werkstoffen aus Altfahrzeugen;
15.„Verwertbarkeit“ ist die mögliche Verwertung von Bauteilen oder Werkstoffen aus Altfahrzeugen;
16.„Recyclingquote (Rcyc)“ ist die in Prozent ausgedrückte Masse eines Neufahrzeugs, die potenziell recycelt oder verwertet werden kann;
17.„Verwertungsquote (Rcov)“ ist die in Prozent ausgedrückte Masse eines Neufahrzeugs, die potenziell wieder verwendet oder verwertet werden kann;
18.„Strategie“ ist ein umfassender Plan abgestimmter organisatorischer und technischer Maßnahmen, die bei der Demontage, dem Schreddern oder ähnlichen Verfahren sowie für das Recycling und die Verwertung von Werkstoffen zu ergreifen sind, um schon in der Fahrzeugentwicklung zu gewährleisten, dass die angestrebten Recycling- und Verwertungsquoten erreicht werden;
19.„Masse“ ist die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand im Sinne von Anhang I Punkt 2.6 der Richtlinie 70/156/EWG, jedoch ohne den Fahrer, dessen Gewicht mit 75 kg angesetzt wird;
20.„zuständiges Gremium“ ist eine Körperschaft, z. B. ein technischer Dienst oder ein anderes bestehendes Gremium, das von einem Mitgliedstaat gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie für die Durchführung der Vorprüfung des Herstellers und die Ausstellung der Vorprüfungsbescheinigung benannt wird. Das zuständige Gremium kann die Genehmigungsbehörde sein, sofern ihre Kompetenz in diesem Bereich entsprechend dokumentiert ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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