Art. 7 – Wiederverwendung von Bauteilen

DIR_2005_64 · über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates

Die Bauteile, die in Anhang V aufgeführt sind,
a)gelten für die Zwecke der Berechnung der Recycling- und der Verwertungsquoten als nicht wieder verwendbar;
b)dürfen nicht in Neufahrzeugen wieder verwendet werden, die unter die Richtlinie 70/156/EWG fallen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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