Art. 5 – Typgenehmigung

DIR_2005_64 · über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten erteilen eine EG-Typgenehmigung oder eine Typgenehmigung mit innerstaatlicher Geltung in Bezug auf die Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit nur für solche Fahrzeugtypen, die die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 übermittelt der Hersteller der Genehmigungsbehörde die ausführlichen technischen Angaben über die Beschaffenheit der bei der Fertigung des Fahrzeugs und seiner Bauteile verwendeten Werkstoffe, die für die in Anhang I genannten Berechnungen und Prüfungen erforderlich sind. Falls an solchen Angaben nachweislich geistige Eigentumsrechte bestehen oder mit ihnen nachweislich spezifisches Know-how des Herstellers oder seiner Zulieferer preisgegeben wird, übermitteln der Hersteller oder seine Zulieferer Angaben, die für die korrekte Durchführung dieser Berechnungen ausreichend sind.
(3)In Bezug auf die Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass der Hersteller das Muster des Beschreibungsbogens verwendet, das in Anhang II dieser Richtlinie wiedergegeben ist, wenn er einen Antrag auf EG-Fahrzeugtypgenehmigung nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG stellt.
(4)Wenn die Genehmigungsbehörde eine EG-Typgenehmigung nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt, verwendet sie dazu das Muster des EG-Typgenehmigungsbogens, der in Anhang III dieser Richtlinie wiedergegeben ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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