Art. 12 – Kontaktstelle für die Gefahrenabwehr in Häfen

DIR_2005_65 · zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen

Die Mitgliedstaaten benennen für Fragen der Gefahrenabwehr in Häfen eine Kontaktstelle. Die Mitgliedstaaten können für Fragen der Gefahrenabwehr in Häfen die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 benannte Kontaktstelle benennen. Die Kontaktstelle für die Gefahrenabwehr in Häfen übermittelt der Kommission die Liste der Häfen, die unter diese Richtlinie fallen, und unterrichtet sie über alle Änderungen dieser Liste.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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