Art. 13 – Durchführung und Kontrolle der Einhaltung

DIR_2005_65 · zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen

(1)Die Mitgliedstaaten richten ein System ein, das die angemessene und regelmäßige Überprüfung der Pläne zur Gefahrenabwehr in Häfen und ihre Durchführung gewährleistet.
(2)Die Kommission überwacht in Zusammenarbeit mit den in Artikel 12 genannten Kontaktstellen die Umsetzung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten.
(3)Diese Überwachung wird zusammen mit den in Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 vorgesehenen Inspektionen durchgeführt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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