Art. 15 – Ausschuss

DIR_2005_65 · zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen

(1)Die Kommission wird von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 eingesetzten Ausschuss unterstützt.
(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
(3)Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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