Art. 16 – Vertraulichkeit und Verbreitung von Informationen

DIR_2005_65 · zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen

(1)Bei Anwendung dieser Richtlinie ergreift die Kommission gemäß dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom (6) geeignete Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen, zu denen sie Zugang hat oder die ihr von den Mitgliedstaaten übermittelt werden. Die Mitgliedstaaten ergreifen gleichwertige Maßnahmen im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht.
(2)Für alle Mitarbeiter, die sicherheitsrelevante Inspektionen durchführen oder mit der Behandlung vertraulicher Informationen im Zusammenhang mit dieser Richtlinie befasst sind, muss eine geeignete Sicherheitsüberprüfung durch den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der betreffende Mitarbeiter hat, vorliegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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