ErwGr. 13

DIR_2005_65 · zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen

Die wirksame und einheitliche Umsetzung der Maßnahmen dieser Sicherheitspolitik wirft wichtige Fragen nach ihrer Finanzierung auf. Die Finanzierung zusätzlicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sollte nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 30. Juni 2006 die Ergebnisse einer Studie über die Kosten im Zusammenhang mit den Maßnahmen, die aufgrund dieser Richtlinie ergriffen werden, und zwar insbesondere zur Klärung der Frage der Aufteilung der Finanzierung zwischen den staatlichen Behörden, den Hafenbehörden und den Betreibern, unterbreiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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