ErwGr. 10

DIR_2005_65 · zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Verantwortungen bei der Gefahrenabwehr in Häfen von allen betroffenen Parteien klar anerkannt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Einhaltung der Vorschriften zur Gefahrenabwehr überwachen und eindeutig eine zuständige Behörde für alle ihre Häfen einrichten, alle Risikobewertungen und Pläne zur Gefahrenabwehr für ihre Häfen genehmigen, gegebenenfalls Gefahrenstufen festlegen und bekannt machen sowie die effiziente Bekanntmachung, Anwendung und Koordinierung von Maßnahmen sicherstellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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