ErwGr. 11

DIR_2005_65 · zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen

Die Mitgliedstaaten sollten Risikobewertungen und Pläne zur Gefahrenabwehr genehmigen und deren Anwendung in ihren Häfen überwachen. Um Störungen der Hafentätigkeit und die administrative Belastung der Inspektionsstellen auf ein Minimum zu begrenzen, sollte die Kommission die Überwachung der Umsetzung dieser Richtlinie zusammen mit den in Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 vorgesehenen Inspektionen durchführen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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