Art. 21 – Rolle des UNHCR

DIR_2005_85 · über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

(1)Die Mitgliedstaaten gewähren dem UNHCR: a) Zugang zu Asylbewerbern, auch zu denen, die sich in Gewahrsam oder in der Transitzone eines Flughafens oder Hafens befinden; b) Zugang zu Angaben über Einzelanträge, den Verlauf des Verfahrens und die erlassenen Entscheidungen, sofern der Asylbewerber dem zustimmt; c) die Möglichkeit zur Stellungnahme zu Einzelanträgen in jedem Verfahrensabschnitt bei jeder zuständigen Behörde in Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach Artikel 35 der Genfer Flüchtlingskonvention.
(2)Absatz 1 findet auch auf eine Organisation Anwendung, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats im Auftrag des UNHCR auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem Mitgliedstaat tätig ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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