Art. 23 – Prüfungsverfahren

DIR_2005_85 · über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

(1)Die Mitgliedstaaten bearbeiten Asylanträge im Rahmen eines Prüfungsverfahrens unter Beachtung der in Kapitel II enthaltenen Grundsätze und Garantien.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein derartiges Verfahren unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge so rasch wie möglich zum Abschluss gebracht wird.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Asylbewerber für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, a) über die Verzögerung informiert wird oder b) auf sein Ersuchen hin über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist, unterrichtet wird.
Diese Unterrichtung begründet für den Mitgliedstaat keine Verpflichtung gegenüber dem Asylbewerber, innerhalb dieses zeitlichen Rahmens eine Entscheidung zu treffen.
(3)Die Mitgliedstaaten können jede Prüfung gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II vorrangig oder beschleunigt bearbeiten, u. a. in Fällen, in denen der Antrag wahrscheinlich wohlbegründet ist oder in denen der Asylbewerber besondere Bedürfnisse hat.
(4)Ferner können die Mitgliedstaaten festlegen, dass ein Prüfungsverfahren gemäß den Grundprinzipien und Garantien nach Kapitel II vorrangig oder beschleunigt durchgeführt wird, wenn a) der Antragsteller bei der Einreichung und Begründung seines Antrags nur Tatsachen vorgebracht hat, die bei der Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG anzuerkennen ist, nicht oder nur geringfügig von Belang sind, oder b) der Antragsteller offensichtlich nicht als Flüchtling anzuerkennen ist oder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem Mitgliedstaat nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG offensichtlich nicht erfüllt, oder c) der Asylantrag als unbegründet betrachtet wird: i) weil der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Artikel 29, 30 und 31 kommt, oder ii) weil der Staat, der kein Mitgliedstaat ist, unbeschadet des Artikels 28 Absatz 1 als sicherer Drittstaat für den Antragsteller betrachtet wird, oder d) der Antragsteller die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität und/oder Staatsangehörigkeit, die sich negativ auf die Entscheidung hätten auswirken können, getäuscht hat, oder e) der Antragsteller einen anderen Asylantrag mit anderen persönlichen Daten gestellt hat, oder f) der Antragsteller keine Angaben gemacht hat, die mit hinreichender Sicherheit auf seine Identität oder Staatsangehörigkeit schließen lassen, oder wenn angenommen werden kann, dass er ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat, oder g) der Antragsteller inkohärente, widersprüchliche, unwahrscheinliche oder unvollständige Angaben gemacht hat, die als Begründung für seine Behauptung, dass er eine verfolgte Person im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG ist, offensichtlich nicht überzeugend sind, oder h) der Antragsteller einen Folgeantrag gestellt hat, der keine relevanten neuen Elemente in Bezug auf seine besonderen Umstände oder die Lage in seinem Herkunftsstaat enthält, oder i) der Antragsteller es ohne vernünftigen Grund versäumt hat, den Antrag zu einem früheren Zeitpunkt zu stellen, obwohl er Gelegenheit dazu gehabt hätte, oder j) der Antragsteller den Antrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Durchführung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung stellt, die zu seiner Rückführung führen würde, oder k) der Antragsteller ohne ersichtlichen Grund seinen Verpflichtungen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2004/83/EG oder nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 20 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie nicht nachgekommen ist, oder l) der Antragsteller unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eingereist ist oder seinen Aufenthalt unrechtmäßig verlängert hat und es ohne ersichtlichen Grund versäumt hat, bei den Behörden vorstellig zu werden und/oder zum angesichts der Umstände seiner Einreise frühestmöglichen Zeitpunkt einen Asylantrag zu stellen, oder m) der Antragsteller eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Mitgliedstaats darstellt oder er aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht vollziehbar ausgewiesen ist, oder n) der Antragsteller sich weigert, der Verpflichtung zur Abnahme seiner Fingerabdrücke gemäß den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen und/oder nationalen Rechtsvorschriften nachzukommen, oder o) der Antrag durch einen unverheirateten Minderjährigen, auf den Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c Anwendung findet, gestellt wurde, nachdem der Antrag der Eltern oder des Elternteils, das die elterliche Sorge über den Minderjährigen ausübt, abgelehnt wurde und keine relevanten neuen Elemente betreffend die besonderen Umstände oder die Lage in seinem Herkunftsstaat vorgebracht wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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