Art. 24 – Besondere Verfahren

DIR_2005_85 · über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

(1)Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus in Abweichung von den in Kapitel II enthaltenen Grundsätzen und Garantien folgende besondere Verfahren vorsehen: a) eine erste Prüfung zur Bearbeitung von Anträgen, die im Rahmen von Abschnitt IV geprüft werden; b) Verfahren für die Bearbeitung von Anträgen, die im Rahmen von Abschnitt V geprüft werden.
(2)Die Mitgliedstaaten können ferner hinsichtlich Abschnitt VI eine Ausnahme gewähren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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