Art. 25 – Unzulässige Anträge

DIR_2005_85 · über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

(1)Zusätzlich zu den Fällen, in denen ein Asylantrag nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 nicht geprüft wird, müssen die Mitgliedstaaten nicht prüfen, ob der Antragsteller als Flüchtling im Sinne der der Richtlinie 2004/83/EG anzuerkennen ist, wenn ein Antrag gemäß dem vorliegenden Artikel als unzulässig betrachtet wird.
(2)Die Mitgliedstaaten können einen Asylantrag gemäß diesem Artikel als unzulässig betrachten, wenn a) ein anderer Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat; b) ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, als erster Asylstaat des Asylbewerbers gemäß Artikel 26 betrachtet wird; c) ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, als für den Asylbewerber sicherer Drittstaat gemäß Artikel 27 betrachtet wird; d) der Asylbewerber aus einem anderen Grund weiterhin in dem betreffenden Mitgliedstaat verbleiben darf und ihm infolgedessen ein Status zuerkannt worden ist, der den Rechten und Vergünstigungen aufgrund der Flüchtlingseigenschaft nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG entspricht; e) der Asylbewerber aus anderen Gründen, die ihn vor einer Zurückweisung schützen, bis zur Entscheidung in einem Verfahren über die Zuerkennung eines Status nach Buchstabe d im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verbleiben darf; f) der Asylbewerber nach einer rechtskräftigen Entscheidung einen identischen Antrag gestellt hat; g) eine vom Asylbewerber abhängige Person einen Antrag stellt, nachdem sie gemäß Artikel 6 Absatz 3 eingewilligt hat, dass ihr Fall Teil eines in ihrem Namen gestellten Antrags ist, und keine Tatsachen betreffend die Situation dieser Person vorliegen, die einen gesonderten Antrag rechtfertigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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