Art. 26 – Konzept des ersten Asylstaats

DIR_2005_85 · über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

Ein Staat kann als erster Asylstaat eines Asylbewerbers angesehen werden, wenn
a)der Asylbewerber in dem betreffenden Staat als Flüchtling anerkannt wurde und er diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen kann oder
b)ihm in dem betreffenden Staat anderweitig ausreichender Schutz, einschließlich der Anwendung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung, gewährt wird,
vorausgesetzt, dass er von diesem Staat wieder aufgenommen wird.
Bei der Anwendung des Konzepts des ersten Asylstaats auf die besonderen Umstände eines Asylbewerbers können die Mitgliedstaaten Artikel 27 Absatz 1 berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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