Art. 29 – Gemeinsame Minimalliste der als sichere Herkunftsstaaten geltenden Drittstaaten

DIR_2005_85 · über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

(1)Der Rat erstellt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit eine gemeinsame Minimalliste der Drittstaaten, die von den Mitgliedstaaten als sichere Herkunftsstaaten gemäß Anhang II zu betrachten sind.
(2)Der Rat kann die gemeinsame Minimalliste im Einklang mit Anhang II mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments ändern, indem er Drittstaaten hinzufügt oder streicht. Die Kommission prüft alle Ersuchen des Rates oder eines Mitgliedstaats, einen Vorschlag zur Änderung der gemeinsamen Minimalliste vorzulegen.
(3)Bei der Ausarbeitung ihres Vorschlags nach Absatz 1 oder 2 macht die Kommission von Informationen der Mitgliedstaaten, ihren eigenen Informationen und erforderlichenfalls des UNHCR, des Europarates und anderer einschlägiger internationaler Organisationen Gebrauch.
(4)Ersucht der Rat die Kommission, einen Vorschlag für die Streichung eines Drittstaats von der gemeinsamen Minimalliste vorzulegen, so wird die Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Artikel 31 Absatz 2 in Bezug auf diesen Drittstaat ab dem Tag, der auf das Ersuchen des Rates um Vorlage eines solchen Vorschlags folgt, ausgesetzt.
(5)Ersucht ein Mitgliedstaat die Kommission, dem Rat einen Vorschlag für die Streichung eines Drittstaats von der gemeinsamen Minimalliste vorzulegen, so setzt dieser Mitgliedstaat den Rat schriftlich von dem Ersuchen an die Kommission in Kenntnis. Die Verpflichtung dieses Mitgliedstaats nach Artikel 31 Absatz 2 wird in Bezug auf diesen Drittstaat ab dem Tag, der auf die Notifizierung des Rates folgt, ausgesetzt.
(6)Das Europäische Parlament wird von einer Aussetzung nach den Absätzen 4 und 5 unterrichtet.
(7)Eine Aussetzung nach den Absätzen 4 und 5 endet nach drei Monaten, es sei denn, die Kommission legt vor Ablauf dieser Frist einen Vorschlag für die Streichung des Drittstaats von der gemeinsamen Minimalliste vor. Die Aussetzung endet auf jeden Fall, wenn der Rat einen Vorschlag der Kommission für die Streichung des Drittstaats von der Liste ablehnt.
(8)Auf Ersuchen des Rates erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht, ob die Situation in einem Staat, der auf der gemeinsamen Minimalliste steht, dem Anhang II weiterhin gerecht wird. Bei der Vorlage ihres Berichts kann die Kommission die Empfehlungen oder Vorschläge machen, die sie für angemessen erachtet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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