Art. 31 – Konzept des sicheren Herkunftsstaats

DIR_2005_85 · über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

(1)Ein Drittstaat, der entweder nach Artikel 29 oder nach Artikel 30 als sicherer Herkunftsstaat bestimmt wurde, kann nach individueller Prüfung des Antrags nur dann als für einen bestimmten Asylbewerber sicherer Herkunftsstaat betrachtet werden, wenn a) der Asylbewerber die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates besitzt oder b) der Asylbewerber staatenlos ist und zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Staat hatte und der Asylbewerber keine schwerwiegenden Gründe dafür vorgebracht hat, dass der Staat in seinem speziellen Fall im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG nicht als sicherer Herkunftsstaat zu betrachten ist.
(2)Die Mitgliedstaaten betrachten einen Asylantrag im Einklang mit Absatz 1 als unbegründet, wenn der Drittstaat gemäß Artikel 29 als sicherer Staat bestimmt worden ist.
(3)Die Mitgliedstaaten legen in den nationalen Rechtsvorschriften weitere Regeln und Modalitäten für die Anwendung des Konzepts des sicheren Herkunftsstaats fest.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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