Art. 34 – Verfahrensvorschriften

DIR_2005_85 · über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Asylbewerber, deren Asylantrag einer ersten Prüfung gemäß Artikel 32 unterliegt, über die Garantien nach Artikel 10 Absatz 1 verfügen.
(2)Die Mitgliedstaaten können im nationalen Recht Vorschriften für die erste Prüfung gemäß Artikel 32 festlegen. Diese Vorschriften können unter anderem a) den betreffenden Antragsteller verpflichten, Tatsachen anzugeben und wesentliche Beweise vorzulegen, die ein neues Verfahren rechtfertigen; b) eine Frist festsetzen, innerhalb deren der betreffende Antragsteller nach deren Kenntniserlangung die neuen Informationen vorzulegen hat; c) die erste Prüfung allein auf der Grundlage schriftlicher Angaben ohne persönliche Anhörung gestatten. Diese Bedingungen dürfen weder den Zugang eines Antragstellers zu einem neuen Verfahren unmöglich machen noch zu einer effektiven Aufhebung oder schweren Beschneidung dieses Zugangs führen.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass a) der Antragsteller in geeigneter Weise über das Ergebnis der ersten Prüfung und in dem Fall, dass sein Antrag nicht weiter geprüft wird, über die Gründe dafür und die etwaigen Rechtsbehelfe dagegen informiert wird; b) bei Vorliegen einer in Artikel 32 Absatz 2 beschriebenen Situation die Asylbehörde den Folgeantrag so bald wie möglich gemäß Kapitel II weiter prüft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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