Art. 35 – Verfahren an der Grenze

DIR_2005_85 · über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

(1)Die Mitgliedstaaten können nach Maßgabe der Grundsätze und Garantien nach Kapitel II Verfahren festlegen, um an der Grenze oder in Transitzonen des Mitgliedstaats über an diesen Orten gestellte Asylanträge zu entscheiden.
(2)Wenn jedoch keine Verfahren nach Absatz 1 bestehen, können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels und gemäß den am 1. Dezember 2005 geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften Verfahren beibehalten, die von den in Kapitel II beschriebenen Grundsätzen und Garantien abweichen, um über die Genehmigung zur Einreise von Asylbewerbern in ihr Hoheitsgebiet an der Grenze oder in Transitzonen zu entscheiden, wenn die Asylbewerber bei ihrer Ankunft an diesen Orten einen Asylantrag gestellt haben.
(3)Mit den Verfahren nach Absatz 2 wird insbesondere sichergestellt, dass die betreffenden Personen a) unbeschadet des Artikels 7 an der Grenze oder in Transitzonen des Mitgliedstaats verbleiben dürfen, b) gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a unverzüglich über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt werden, c) gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b erforderlichenfalls einen Dolmetscher beiziehen können, d) gemäß den Artikeln 12, 13 und 14 vor einer Entscheidung durch die zuständige Behörde in diesen Verfahren von Personen, die über adäquate Kenntnisse der einschlägigen Normen des Asyl- und Flüchtlingsrechts verfügen, zu ihrem Asylantrag angehört werden, e) gemäß Artikel 15 Absatz 1 einen Rechtsanwalt oder sonstigen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsberater konsultieren dürfen und f) gemäß Artikel 17 Absatz 1, falls es sich um unbegleitete Minderjährige handelt, einen Vertreter erhalten, sofern Artikel 17 Absätze 2 oder 3 keine Anwendung findet. Ferner gibt die zuständige Behörde in den Fällen, in denen sie die Einreise verweigert, die sachlichen und rechtlichen Gründe an, aus denen sie den Asylantrag als unbegründet oder unzulässig betrachtet.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Entscheidung im Rahmen der Verfahren nach Absatz 2 innerhalb einer angemessenen Frist ergeht. Ist innerhalb von vier Wochen keine Entscheidung ergangen, so wird dem Asylbewerber die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gestattet, damit sein Antrag nach Maßgabe der anderen Bestimmungen dieser Richtlinie bearbeitet werden kann.
(5)Wenn es aufgrund einer besonderen Art der Ankunft oder einer Ankunft, bei der eine erhebliche Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen an der Grenze oder in Transitzonen einen Asylantrag stellt, aus praktischen Gründen nicht möglich ist, die Bestimmungen des Absatzes 1 oder das besondere Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 anzuwenden, können die genannten Verfahren auch in diesen Fällen und für die Zeit angewandt werden, in der die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen normalerweise in der Nähe der Grenze oder in Transitzonen untergebracht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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