Art. 36 – Europäisches Konzept der sicheren Drittstaaten

DIR_2005_85 · über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

(1)Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass keine oder keine umfassende Prüfung des Asylantrags und der Sicherheit des Asylbewerbers in seiner spezifischen Situation nach Kapitel II erfolgt, wenn eine zuständige Behörde anhand von Tatsachen festgestellt hat, dass der Asylbewerber aus einem sicheren Drittstaat nach Absatz 2 unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einzureisen versucht oder eingereist ist.
(2)Ein Drittstaat kann nur dann als sicherer Drittstaat für die Zwecke des Absatzes 1 betrachtet werden, wenn er a) die Genfer Flüchtlingskonvention ohne geografischen Vorbehalt ratifiziert hat und deren Bestimmungen einhält, b) über ein gesetzlich festgelegtes Asylverfahren verfügt, c) die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert hat und die darin enthaltenen Bestimmungen, einschließlich der Normen über wirksame Rechtsbehelfe, einhält und d) als solcher vom Rat nach Absatz 3 bestimmt worden ist.
(3)Der Rat nimmt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments eine gemeinsame Liste von Drittstaaten an, die als sichere Drittstaaten für die Zwecke des Absatzes 1 betrachtet werden, oder ändert diese Liste entsprechend.
(4)Die betreffenden Mitgliedstaaten legen im nationalen Recht die Einzelheiten der Durchführung der Bestimmungen des Absatzes 1 und die Folgen von Entscheidungen gemäß diesen Bestimmungen im Einklang mit dem Grundsatz der Nicht-Zurückweisung gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention fest; sie sehen unter anderem Ausnahmen von der Anwendung dieses Artikels aus humanitären oder politischen Gründen oder aufgrund des Völkerrechts vor.
(5)Bei der Durchführung einer ausschließlich auf diesen Artikel gestützten Entscheidung a) unterrichten die betreffenden Mitgliedstaaten den Asylbewerber entsprechend und b) händigen ihm ein Dokument aus, in dem die Behörden des Drittstaats in der Sprache dieses Staats davon unterrichtet werden, dass der Antrag nicht in der Sache geprüft wurde.
(6)Ist der sichere Drittstaat nicht bereit, den betreffenden Asylbewerber wieder aufzunehmen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gemäß den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II Zugang zu einem Verfahren gewährt wird.
(7)Die Mitgliedstaaten, die gemäß den am 1. Dezember 2005 geltenden nationalen Rechtsvorschriften und anhand der Kriterien nach Absatz 2 Buchstaben a, b und c Drittstaaten als sichere Staaten bestimmt haben, können Absatz 1 auf diese Staaten anwenden, bis der Rat die gemeinsame Liste nach Absatz 3 angenommen hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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