Art. 10 – Überprüfung

DIR_2006_118 · zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung

Unbeschadet des Artikels 8 überprüft die Kommission die Anhänge I und II bis zum 16. Januar 2013 und danach alle sechs Jahre. Auf der Grundlage dieser Überprüfung schlägt sie nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erforderlichenfalls Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I und/oder des Anhangs II vor. Bei der Überprüfung und der Vorbereitung von Vorschlägen berücksichtigt die Kommission sämtliche sachdienlichen Informationen; hierzu können die Ergebnisse der gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Überwachungsprogramme, die Forschungsprogramme der Gemeinschaft und/oder die Empfehlungen des Wissenschaftlichen Ausschusses „Gesundheits- und Umweltrisiken“, der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments, der Europäischen Umweltagentur, der europäischen Wirtschaftsverbände und der europäischen Umweltorganisationen zählen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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