Art. 7 – Übergangsbestimmungen

DIR_2006_118 · zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung

In dem Zeitraum zwischen dem 16. Januar 2013 und dem 22. Dezember 2013 sind bei allen neuen Genehmigungsverfahren gemäß den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie 80/68/EWG die Anforderungen der Artikel 3, 4 und 5 der vorliegenden Richtlinie zu berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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