Art. 8 – Anpassung an den technischen Fortschritt

DIR_2006_118 · zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung

1.Anhang II Teile A und C und die Anhänge III und IV können nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle und unter Berücksichtigung des Zeitraums für die Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete gemäß Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts geändert werden.
2.Anhang II Teil B kann nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle geändert werden, um weitere Schadstoffe und Indikatoren hinzuzufügen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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