ErwGr. 23

DIR_2006_118 · zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung

Die Richtlinie 2000/60/EG enthält in Artikel 11 Absatz 2 und in Anhang VI Teil B über das Maßnahmenprogramm eine nicht erschöpfende Liste ergänzender Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten als Teil des Maßnahmenprogramms verabschieden können, unter anderem:
Rechtsinstrumente,
administrative Instrumente und
ausgehandelte Verträge zum Schutze der Umwelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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