ErwGr. 18

DIR_2006_66 · über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG

Batterien und Akkumulatoren können in eigenen einzelstaatlichen Batteriesammelsystemen oder gemeinsam mit Elektro- und Elektronikaltgeräten in einzelstaatlichen Sammelsystemen gemäß der Richtlinie 2002/96/EG gesammelt werden. Im letztgenannten Fall sollte die vorgeschriebene Mindestbehandlung darin bestehen, dass Batterien und Akkumulatoren aus den gesammelten Elektro- und Elektronikaltgeräten entfernt werden. Nach ihrer Entfernung aus den Elektro- und Elektronikaltgeräten unterliegen die Batterien und Akkumulatoren der vorliegenden Richtlinie; insbesondere werden sie zur Erreichung der Sammelziele eingerechnet und unterliegen den Recyclinganforderungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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