ErwGr. 19

DIR_2006_66 · über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG

Die Grundsätze für die Finanzierung der Entsorgung von Altbatterien und -akkumulatoren sollten auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden. Die Finanzierungssysteme sollten zur Erzielung hoher Sammel- und Recyclingquoten und zur Umsetzung des Grundsatzes der Herstellerverantwortung beitragen. Sämtliche Hersteller im Sinne dieser Richtlinie sollten registriert werden. Die Hersteller sollten die Kosten für die Sammlung, die Behandlung und das Recycling aller gesammelten Batterien und Akkumulatoren abzüglich des durch den Verkauf der rückgewonnenen Materialien erzielten Gewinns tragen. Allerdings könnte unter bestimmten Umständen die Anwendung von De-minimis-Regeln auf Kleinerzeuger gerechtfertigt sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.12.2025

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