ErwGr. 8

DIR_2006_7 · über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG

Die Beteiligten sollten angemessen über geplante Maßnahmen sowie über Fortschritte bei der Umsetzung informiert werden. Die Öffentlichkeit sollte rechtzeitig und in angemessener Weise über die Ergebnisse der Überwachung der Badegewässerqualität und über Risikomanagementmaßnahmen zur Vermeidung von Gesundheitsrisiken, insbesondere im Zusammenhang mit vorhersehbarer kurzzeitiger Verschmutzung oder Ausnahmesituationen, informiert werden. Neue Technologien, die es ermöglichen, die Öffentlichkeit effizient und auf vergleichbare Art über die Badegewässer in der gesamten Gemeinschaft zu informieren, sollten angewandt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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