ErwGr. 9

DIR_2006_7 · über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG

Zum Zwecke der Überwachung müssen harmonisierte Analysemethoden und -praktiken angewandt werden. Um eine realistische Einstufung der Badegewässer zu erreichen, sind eine Beobachtung und eine Qualitätsbewertung über einen längeren Zeitraum hinweg erforderlich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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