Art. 11 – (Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG)

DIR_2006_73 · zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie

Für die Zwecke der Artikel 12 und 25 bezeichnet „persönliches Geschäft“ ein Geschäft mit einem Finanzinstrument, das von einer relevanten Person für eigene oder für Rechnung Dritter getätigt wird und bei dem mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
a)Die relevante Person handelt außerhalb ihres Aufgabenbereichs, für den sie in der Wertpapierfirma zuständig ist;
b)das Geschäft erfolgt für Rechnung einer der folgenden Personen: i) der relevanten Person, ii) einer Person, zu der sie eine familiäre Bindung oder enge Verbindungen hat, iii) einer Person, deren Verhältnis zur relevanten Person so beschaffen ist, dass Letztere ein direktes oder indirektes wesentliches Interesse am Ausgang des Geschäfts hat, wobei das Interesse nicht auf eine Gebühr oder Provision für die Abwicklung des Geschäfts abzielen darf.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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