Art. 8 – (Artikel 13 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG)

DIR_2006_73 · zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie

Die Mitgliedstaaten schreiben den Wertpapierfirmen — soweit dies angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten angemessen und verhältnismäßig ist — die Einrichtung und dauerhafte Unterhaltung einer von den übrigen Funktionen und Tätigkeiten der Wertpapierfirma getrennten und unabhängigen Innenrevisionsfunktion vor, die folgende Aufgaben hat:
a)Erstellung und dauerhafte Umsetzung eines Revisionsprogramms mit dem Ziel, die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen der Wertpapierfirma zu prüfen und zu bewerten;
b)Ausgabe von Empfehlungen auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Buchstabe a ausgeführten Arbeiten;
c)Überprüfung der Einhaltung dieser Empfehlungen;
d)Erstellung von Revisionsberichten gemäß Artikel 9 Absatz 2.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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