Art. 9 – (Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG)

DIR_2006_73 · zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie

(1)Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, bei der internen Aufgabenverteilung sicherzustellen, dass die Geschäftsleitung sowie gegebenenfalls das Aufsichtsorgan die Verantwortung dafür tragen, dass die Wertpapierfirma ihre in der Richtlinie 2004/39/EG festgelegten Pflichten erfüllt. Die Geschäftsleitung sowie gegebenenfalls das Aufsichtsorgan sind insbesondere verpflichtet, die Wirksamkeit der zur Einhaltung der Richtlinie 2004/39/EG festgelegten Grundsätze, Vorkehrungen und Verfahren zu bewerten und regelmäßig zu überprüfen und angemessene Maßnahmen zur Behebung etwaiger Mängel zu ergreifen.
(2)Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen sicherzustellen, dass ihre Geschäftsleitung häufig, mindestens aber einmal jährlich, schriftliche Berichte zu den in den Artikeln 6, 7 und 8 behandelten Themen erhält, in denen insbesondere angegeben wird, ob zur Behebung etwaiger Mängel geeignete Maßnahmen getroffen wurden.
(3)Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen sicherzustellen, dass das Aufsichtsorgan — sollte eine solche Funktion vorhanden sein — regelmäßig schriftliche Berichte zu den gleichen Angelegenheiten erhält.
(4)Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet „Aufsichtsorgan“ das Organ, dem in einer Wertpapierfirma die Beaufsichtigung der Geschäftsleitung obliegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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