Art. 7 – (Artikel 13 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG)

DIR_2006_73 · zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie

(1)Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, a) angemessene Grundsätze und Verfahren für ihr Risikomanagement festzulegen und auf Dauer anzuwenden und gegebenenfalls eine Risikotoleranzschwelle festzulegen; Grundsätze und Verfahren müssen die mit den Geschäften, Abläufen und Systemen der Firma verbundenen Risiken erfassen; b) zur Steuerung der mit den Geschäften, Abläufen und Systemen der Firma verbundenen Risiken unter Zugrundelegung der Risikotoleranzschwelle wirksame Vorkehrungen zu treffen und wirksame Abläufe und Mechanismen festzulegen; c) Folgendes zu überwachen: i) Angemessenheit und Wirksamkeit der von der Wertpapierfirma für das Risikomanagement festgelegten Grundsätze und Verfahren; ii) Grad der Einhaltung der nach Buchstabe b festgelegten Vorkehrungen, Abläufe und Mechanismen durch die Wertpapierfirma und ihre relevanten Personen; iii) Angemessenheit und Wirksamkeit der Maßnahmen, mit denen etwaige Unzulänglichkeiten dieser Politiken, Verfahren, Vorkehrungen, Abläufe und Mechanismen, einschließlich ihrer Missachtung durch die relevanten Personen, behoben werden sollen.
(2)Die Mitgliedstaaten schreiben den Wertpapierfirmen — soweit dies angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten angemessen und verhältnismäßig ist — die Einrichtung und dauerhafte Unterhaltung einer unabhängigen Risikomanagement-Funktion vor, die folgende Aufgaben hat: a) Umsetzung der in Absatz 1 genannten Grundsätze und Verfahren, b) Berichterstattung an die Geschäftsleitung sowie deren Beratung gemäß Artikel 9 Absatz 2. Ist eine Wertpapierfirma nach Unterabsatz 1 nicht zur Einrichtung und dauerhaften Unterhaltung einer unabhängigen Risikomanagement-Funktion verpflichtet, muss sie dennoch nachweisen können, dass die von ihr gemäß Absatz 1 festgelegten Grundsätze und Verfahren den dort festgelegten Anforderungen entsprechen und uneingeschränkt wirksam sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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