Art. 6 – (Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG)

DIR_2006_73 · zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie

(1)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Wertpapierfirmen angemessene Grundsätze und Verfahren festlegen und auf Dauer einhalten, die darauf ausgelegt sind, jedes Risiko einer etwaigen Missachtung der in der Richtlinie 2004/39/EG festgelegten Pflichten durch die betreffende Wertpapierfirma sowie die damit verbundenen Risiken aufzudecken, und dass die Wertpapierfirmen zu angemessenen Maßnahmen und Verfahren greifen, um dieses Risiko auf ein Mindestmaß zu beschränken und die zuständigen Behörden in die Lage zu versetzen, ihre Befugnisse im Rahmen dieser Richtlinie wirksam auszuüben. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Wertpapierfirmen dabei der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten Rechnung tragen.
(2)Die Mitgliedstaaten schreiben den Wertpapierfirmen die Einrichtung und Unterhaltung einer dauerhaften und wirksamen Compliance-Funktion vor, die unabhängig ist und folgende Aufgaben hat: a) Überwachung und regelmäßige Bewertung von Angemessenheit und Wirksamkeit der gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 eingeleiteten Maßnahmen und Verfahren, sowie der Schritte, die zur Behebung etwaiger Defizite der Wertpapierfirma bei der Einhaltung ihrer Pflichten unternommen wurden; b) Beratung und Unterstützung der für Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zuständigen relevanten Personen im Hinblick auf die Einhaltung der in der Richtlinie 2004/39/EG für Wertpapierfirmen festgelegten Pflichten.
(3)Damit die mit der Compliance-Funktion betrauten Personen ihre Aufgaben ordnungsgemäß und unabhängig wahrnehmen können, verpflichten die Mitgliedstaaten die Wertpapierfirmen, Folgendes zu gewährleisten: a) Die mit der Funktion betrauten Personen müssen über die notwendigen Befugnisse, Ressourcen und Fachkenntnisse verfügen und zu allen für sie relevanten Informationen Zugang haben; b) es muss ein Compliance-Beauftragter benannt werden, der für die Compliance-Funktion und die Erstellung der in Artikel 9 Absatz 2 vorgeschriebenen Berichte verantwortlich ist; c) relevante Personen, die in diese Funktion eingebunden sind, dürfen nicht in die Dienstleistungen oder Tätigkeiten eingebunden werden, die sie überwachen; d) das Verfahren, nach dem die Vergütung der in diese Funktion eingebundenen relevanten Personen bestimmt wird, darf weder deren Objektivität beeinträchtigen noch dies wahrscheinlich erscheinen lassen. Kann eine Wertpapierfirma jedoch nachweisen, dass die unter Buchstabe c oder d genannten Anforderungen aufgrund der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums ihrer Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten unverhältnismäßig sind und die Funktion weiterhin einwandfrei ihre Aufgabe erfüllt, ist sie dieser Anforderungen enthoben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.12.2025

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