Art. 18 – Zu Artikel 4 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2004/109/EG gleichwertige Anforderungen

DIR_2007_14 · mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind

Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in Artikel 4 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2004/109/EG in Bezug auf Einzelabschlüsse genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge ein Emittent, der seinen Sitz in diesem Drittland hat, keinen konsolidierten Abschluss vorlegen muss, wohl aber seinen Einzelabschluss gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards zu erstellen hat, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommen wurden und nun in der Gemeinschaft anwendbar sind, oder gemäß den Rechnungslegungsgrundsätzen des Drittlandes, die zu den erstgenannten Standards gleichwertig sind.
Erfüllen diese Finanzinformationen für die Zwecke der Gleichwertigkeit nicht die zuvor genannten Grundsätze, müssen sie in Form eines angepassten Abschlusses vorgelegt werden.
Zudem ist der Einzelabschluss gesondert zu prüfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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