Art. 19 – Zu Artikel 12 Absatz 6 der Richtlinie 2004/109/EG gleichwertige Anforderungen

DIR_2007_14 · mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind

Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in Artikel 12 Absatz 6 der Richtlinie 2004/109/EG genannten gleichwertig sind, wenn den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge die Frist, innerhalb deren ein Emittent, dessen eingetragener Sitz in diesem Drittland belegen ist, über bedeutende Beteiligungen zu informieren ist und innerhalb deren er dem Anlegerpublikum diese bedeutenden Beteiligungen offen legen muss, höchstens sieben Handelstage beträgt.
Die Fristen für die Mitteilung an den Emittenten und die anschließende Unterrichtung des Anlegerpublikums durch den Emittenten können sich von den in Artikel 12 Absatz 2 und Absatz 6 der Richtlinie 2004/109/EG genannten unterscheiden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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