Art. 14 – Pflichten der Unternehmen

DIR_2008_43 · zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Unternehmen des Explosivstoffsektors folgende Auflagen erfüllen:
a)sie führen ein Verzeichnis aller Kennzeichnungen von Explosivstoffen mit allen zweckdienlichen Informationen, einschließlich der Art des Explosivstoffs, des Unternehmens oder der Person, dem/der er übergeben wurde;
b)sie verzeichnen den Standort aller Explosivstoffe, solange der Explosivstoff in ihrem Besitz oder ihrer Obhut ist, bis er an ein anderes Unternehmen übergeben oder benutzt wird;
c)sie überprüfen ihr Datenerfassungsverfahren in regelmäßigen Abständen, um seine Effizienz und die Qualität der erfassten Daten sicherzustellen;
d)sie bewahren die erfassten Daten einschließlich der eindeutigen Kennzeichnungen während des in Artikel 13 Absatz 3 genannten Zeitraums auf und pflegen den Datenbestand;
e)sie schützen die erfassten Daten vor zufälligen und mutwilligen Beschädigungen oder Zerstörungen;
f)sie stellen den zuständigen Behörden auf Anfrage Informationen über die Herkunft und den Standort aller Explosivstoffe während ihres Lebenszyklus und im Verlauf der Lieferkette zur Verfügung;
g)sie stellen den zuständigen Behörden den Namen und die Kontaktdaten einer Person zur Verfügung, die die in Buchstabe f genannten Auskünfte außerhalb der normalen Geschäftszeiten erteilen kann.
Für die Zwecke gemäß Buchstabe d bewahrt das Unternehmen für Explosivstoffe, die vor dem in Artikel 15 Absatz 1 zweiter Unterabsatz genannten Zeitraum hergestellt wurden, Unterlagen auf, die den geltenden nationalen Vorschriften entsprechen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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