Art. 11 – Dosen und Fässer mit Explosivstoffen

DIR_2008_43 · zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates

Bei Dosen und Fässern mit Explosivstoffen steht die eindeutige Kennzeichnung auf einem Klebeetikett oder wird direkt auf die Dose oder das Fass mit den Explosivstoffen aufgedruckt.
Darüber hinaus können die Unternehmen ein passives inertes elektronisches Etikett benutzen, das auf jeder Dose und jedem Fass angebracht wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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