Art. 10 – Sprengschnüre und Zündschläuche

DIR_2008_43 · zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates

Bei Sprengschnüren und Zündschläuchen steht die eindeutige Kennzeichnung auf einem Klebeetikett oder wird direkt auf die Rolle aufgedruckt. Die eindeutige Kennzeichnung wird alle fünf Meter entweder auf der äußeren Umhüllung der Sprengschnüre oder Zündschläuche angebracht oder auf der gepressten inneren Plastikschicht unmittelbar unter der Außenfaser der Sprengschnüre oder Zündschläuche. Ein entsprechendes Etikett wird auf jedem Behälter mit Sprengschnüren oder Zündschläuchen angebracht.
Darüber hinaus können die Unternehmen ein passives inertes elektronisches Etikett benutzen, das in der Sprengschnur angebracht wird sowie ein entsprechendes elektronisches Etikett für jeden Behälter mit Sprengschnüren oder Zündschläuchen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.10.2025

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